Nachrichten

Achtung: Auch bei Alkoholfahrt unter 1,6 Promille droht nun in Bayern regelmäßig die MPU

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) müssen sich auch Trunkenheitsfahrer, denen wegen einer einzigen straf- bewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 ‰ – im vorliegenden Fall 1,28 ‰ BAK – vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im behördlichen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellen.

Die bisherige Verwaltungspraxis knüpfte das Erfordernis einer MPU an eine vorausgegangene Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Promillewert von mindestens 1,6.Das Urteil des BayVGH fußt auf der Anwendung des in Rechtsprechung und Praxis bis ins Jahr 2012 hinein weitgehend unbeachtet gebliebenen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV.

Nach der früheren maßgeblichen Rechtsprechung des BayVGH schloss bei einer einmaliger Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar im Rahmen des Ersterteilungs-, des Wiederer- teilungs- und des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens (BayVGH, Beschluss vom 20.03.2009, Az. 11 CE 08.3308, juris Rn. 13; Beschluss vom 09.02.2009, Az. 11 CE 08.3028, juris Rn. 14; UA Rn. 36). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wurde dabei nicht thematisiert (UA Rn. 37).Ins Blickfeld gerückt ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erst durch jüngste Entschei- dungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGHBW). Aus der Norm ergebe sich, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (auch unterhalb des Wertes von 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK) im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zwingend zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen müsse (VGHBW, Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 S 116/15, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 15.01.2014, Az. 10 S 1748/13, Rn. 9; Urteil vom 18.06.2012, Az. 10 S 452/10, Rn. 48; ebenso OVG MV, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 1 M 123/12, Rn. 14 ff.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst offen gelassen, ob er dieser neu- en Rechtsprechungslinie anhängt (z.B. Beschluss vom 08.10.2014, Az. 11 CE 14.1776, Rn. 19).

Mit dem vorliegenden Urteil ist er ihr unter Aufgabe seiner bisherigen anderen Auffassung gefolgt (UA Rn. 34, 35)

Diese Seite teilen: